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3. GSVGNov BGBl. Nr. 586/1980, S. 3298, Art. I Z 16
3. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
3. GSVGNov
BGBl. Nr. 586/1980, S. 3298, Art. I Z 16
30. 12. 1980
01. 01. 1981

16. § 62 hat zu lauten:

„Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen

§ 62. (1) Bei der Anwendung der §§ 60 und 61a sind die Pensionen mit dem Hilflosenzuschuß und den Zuschlägen, jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 141) und die Kinderzuschüsse, heranzuziehen. Bei der Anwendung des § 61 erfaßt das Ruhen auch die Zuschüsse und Zuschläge, jedoch nicht die besonderen Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 141).

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung mehrerer der in Abs. 1 angeführten Ruhensbestimmungen vor, so sind diese in der Reihenfolge § 61, § 61a und § 60 anzuwenden; bei der Anwendung des § 61a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

(3) Auf Höherversicherungspensionen gemäß § 141 Abs. 2 sind die Bestimmungen der §§ 60, 61 und 61a nicht anzuwenden.“