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3. GSVGNov BGBl. Nr. 586/1980, S. 3298, Art. I Z 25
3. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
3. GSVGNov
BGBl. Nr. 586/1980, S. 3298, Art. I Z 25
30. 12. 1980
01. 01. 1981

25. Nach § 117 sind ein § 117a und ein § 117b mit folgendem Wortlaut einzufügen:

„Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

§ 117a. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist § 113 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

 

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

§ 117b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 117a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.“