29. § 127b Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Überschreitet in einem Beitragsmonat die nach § 127a Abs. 1 Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage den 30fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. in einem Kalenderjahr der nach § 127a Abs. 1 Z 2 ermittelte Betrag den Betrag nach § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so sind dem Versicherten die Beiträge nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten.“