7.a) § 27 Abs. 4 dritter Satz hat zu lauten:
„In diesem Fall ist der Beitrag bis zur Vorlage des entsprechenden Einkommensnachweises vorläufig aufgrund der für die Beitragsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebenden Einkünfte unter Bedachtnahme auf § 25 Abs. 2 zu bemessen, wobei die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 5 bzw. § 236 lit. a nicht unterschritten und die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 Z 2 nicht überschritten werden darf. In den Fällen des § 127a ist auf § 26 Abs. 3 entsprechend Bedacht zu nehmen.“