32. § 238 Abs. 2 erster Halbsatz hat zu lauten:
„Für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen die letzten 60 anrechenbaren Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung in Betracht, die vor dem Kalenderjahr liegen, in das der Bemessungszeitpunkt fällt;“.