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30. ASVGNov BGBl. Nr. 23/1974, S. 435, Art. I Z 34
Allgemeines SozialversicherungsG - 30. Novelle
30. ASVGNov
BGBl. Nr. 23/1974, S. 435, Art. I Z 34
15. 01. 1974
01. 01. 1974

34. § 241a hat zu lauten:

„Bemessungsgrundlage für die erhöhte Alterspension (Knappschaftsalterspension)

§ 241a. Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß § 261b oder auf die erhöhte Knappschaftsalterspension gemäß § 284b erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, der Grundbetrag, die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge und der Leistungszuschlag von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension (Knappschaftsalterspension) in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte.“