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30. ASVGNov BGBl. Nr. 23/1974, S. 435, Art. I Z 42
Allgemeines SozialversicherungsG - 30. Novelle
30. ASVGNov
BGBl. Nr. 23/1974, S. 435, Art. I Z 42
15. 01. 1974
01. 01. 1974

42. § 284b Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Anspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension hat der Versicherte, der die Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 235) nach den am Stichtag der erhöhten Knappschaftsalterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und keine Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 2 bezieht. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes

vom 61. bis zum 65. Lebensjahr .... 2 v. H.,

vom 66. bis zum 70. Lebensjahr .... 3 v. H.,

vom 71. Lebensjahr an ................... 5 v. H.

der Knappschaftsalterspension gemäß § 276, die nach den am Stichtag der erhöhten Knappschaftsalterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.“