4a. § 20 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Bundesländer oder Gemeinden können die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) beim zuständigen Versicherungsträger über die nach § 181a Abs. 2 erster Satz in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß § 77 Abs. 5 höherversichern. Abs. 1 zweiter Satz gilt entsprechend.“
Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3.