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31. ASVGNov BGBl. Nr. 775/1974, S. 3007, Art. I Z 16
Allgemeines SozialversicherungsG - 31. Novelle
31. ASVGNov
BGBl. Nr. 775/1974, S. 3007, Art. I Z 16
30. 12. 1974
01. 01. 1975

16. a) § 72 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b teilversicherten Betriebsführer sind für Zwecke der Bemessung des Betriebsbeitrages in die Versicherungsklasse einzureihen, in die sie auf Grund des § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes eingereiht sind oder einzureihen wären, wenn sie der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes unterlägen; § 12 Abs. 5 lit. b und e zweiter Halbsatz des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sind hiebei jedoch nicht anzuwenden. Hinsichtlich der demnach in die Versicherungsklasse I einzureihenden Betriebe gilt folgende Unterteilung:

Versicherungsklasse Ia für Betriebe bis zu einem

 

Einheitswert von 15.000 S,

Versicherungsklasse Ib für Betriebe mit einem

 

Einheitswert von mehr als 15.000 S bis zu 35.000 S.

Die Betriebsführer haben den ihrer Versicherungsklasse entsprechenden Betriebsbeitrag zu leisten. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand. Der Betriebsbeitrag beträgt monatlich in der Versicherungsklasse

Ia ………………………… 8 S

Ib ……………………….. 17 S

II …………………...…… 27 S

III ………………..……… 30 S

IV …………………..…… 33 S

V …………….……......… 37 S

VI …………………..…… 41 S

VII ……………….……… 46 S

VIII …………………....… 53 S

IX ………………...…...… 60 S

X ……………….…......… 67 S

XI ……………………..… 78 S

XII ……………...…..…… 92 S

XIII ………………..…… 106 S

XIV …………………..… 120 S

XV …………………...… 134 S

XVI ………………..…… 148 S

XVII ……..…………...… 161 S

XVIII …………………… 172 S

XIX …………………..… 181 S

XX …………………...… 185 S.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge;“.

b) § 72 Abs. 7 erster Satz hat zu lauten:

„Für gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b teilversicherte Betriebsführer, für die hinsichtlich einer diese Unfallversicherung begründenden Tätigkeit weder ein Betriebsbeitrag nach Abs. 1 lit. a noch ein Beitrag nach den §§ 51 oder 74 ermittelt werden kann, und für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sind Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber (von den Inhabern) des Betriebes zu tragen sind.“