46. Im § 258 Abs. 2 ist in der Z 1 der Ausdruck „Anspruch“ durch den Ausdruck „einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch“ und in der Z 2 der Ausdruck „keinen Anspruch“ durch den Ausdruck „keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch“ zu ersetzen.