Dokumentanzeige

31. ASVGNov BGBl. Nr. 775/1974, S. 3007, Art. I Z 54
Allgemeines SozialversicherungsG - 31. Novelle
31. ASVGNov
BGBl. Nr. 775/1974, S. 3007, Art. I Z 54
30. 12. 1974
01. 01. 1975

54. § 433 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der Vorstand besteht aus

a) 

dem Präsidenten des Hauptverbandes sowie den beiden Vizepräsidenten;

b) 

den Vorsitzenden der fünf Sektionsausschüsse und dem der Gruppe der Dienstgeber angehörenden Stellvertreter des Vorsitzenden des gemäß Abs. 1 Z 1 errichteten Sektionsausschusses und

c) 

15 weiteren Mitgliedern der Hauptversammlung oder Stellvertretern solcher Mitglieder, von denen zehn der Gruppe der Dienstnehmer und fünf der Gruppe der Dienstgeber anzugehören haben.

Gehört der Präsident weder als Dienstgeber noch als Versicherter einem dem Hauptverband angeschlossenen Versicherungsträger an, so gehören dem Vorstand anstelle von 15 16 weitere Mitglieder der Hauptversammlung oder Stellvertreter solcher Mitglieder an, und zwar elf aus der Gruppe der Dienstnehmer und fünf aus der Gruppe der Dienstgeber. Für jedes der unter lit. a und c bezeichneten Mitglieder des Vorstandes ist aus der Mitte der Hauptversammlung, für jedes der unter lit. b bezeichneten Mitglieder des Vorstandes ist aus der Mitte der in Betracht kommenden Ausschüsse ein Stellvertreter zu wählen; der Stellvertreter hat im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes Sitz und Stimme im Vorstand.“