7. a) Im § 18 Abs. 1 Z 5 sind nach den Worten „inskribiert sind“ die Worte „bzw. sich nachweislich im Prüfungsstadium befinden,“ einzufügen.
b) § 18 Abs. 6 lit. c hat zu lauten:
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„c) | bei den im Abs. 1 Z 5 genannten Personen das Ende der Selbstversicherung spätestens mit dem Ablauf des dritten Kalendermonates nach dem Ende des Studien(Schul)jahres (§ 19 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bzw. §§ 2 und 5 des Schulzeitgesetzes), in dem der Hörer letztmalig inskribiert war bzw. einen Lehrgang oder Kurs der Diplomatischen Akademie besucht hat bzw. nach dem Verstreichen des letzten Prüfungstermines, eintritt.“ |