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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. I Z 28a
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. I Z 28a
29. 12. 1976
01. 01. 1977

28a. § 72 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe festzustellen, daß der Ermittlung mindestens ein Einheitswert von 35 000,– S zugrunde zu legen ist. Die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b teilversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,7 v. H., ab 1. Jänner 1979 1,9 v. H. der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf volle Schilling zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.“