42. a) § 98a Abs. 1 Z 2 und 3 haben zu lauten:
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„2. | Renten aus der Unfallversicherung sowie das Übergangsgeld (§ 199); |
3. | Pensionen aus der Pensionsversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen sowie das Übergangsgeld (§ 306).“ |
b) § 98a Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:
„Die Renten(Pensions)sonderzahlung, die zu im Monat Oktober bezogenen Renten (Pensionen) gebührt, ist bis zu ihrem halben Ausmaß, höchstens aber bis zu dem im § 5 Abs. 1 Z 1 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag unpfändbar.“