18. § 204 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Bei den in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i Teilversicherten fällt die Versehrtenrente mit dem Zeitpunkt an, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre.“
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5.