6. Im § 181a Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:
„Wenn der Versicherungsfall in Ausübung der den Mitgliedern der im § 176 Abs. 1 Z 7 genannten Körperschaften (Vereinigungen) obliegenden Pflichten eingetreten ist, ist bei Bestehen einer Höherversicherung nach § 20 Abs. 2 der Summe der jeweils in Betracht kommenden Bemessungsgrundlagen nach den §§ 178 bis 181 der sich nach § 181 Abs. 1 zweiter Satz jeweils ergebende Betrag unter Bedachtnahme auf § 178 Abs. 2 hinzuzurechnen.“