14a. § 253a Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:
„Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 2 oder einer Ersatzzeit gemäß § 227 Z 6 sowie ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 49) gewährt wird, gleich.“