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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. IV Z 15
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. IV Z 15
29. 12. 1976
01. 01. 1977

15. Dem § 253b ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung des Abs. 3 in einem Kalenderjahr gegeben, war der Pensionsberechtigte aber in diesem Kalenderjahr nicht ständig beschäftigt, oder hat der Pensionsberechtigte während der Zeit, in der die Pension weggefallen war, ein Entgelt bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten dieses Kalenderjahres unter dem im § 253 Abs. 1 genannten, jeweils geltenden Betrag gelegen ist, kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß die Bestimmungen des Abs. 3 für das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich angewendet werden, wobei als monatlich gebührendes Entgelt ein Zwölftel der Summe der Entgelte des vorangegangenen Kalenderjahres anzunehmen ist. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung gelangten Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten.“