9. a) § 245 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:
„Die Leistungszugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den im § 221 angeführten Versicherungsfällen nach den Abs. 2 bis 5, für die Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach dem Abs. 6.“