11. Im § 361 Abs. 2 ist als vierter Satz einzufügen:
„Der Kostenersatz nach § 131 Abs. 1 und 3 sowie nach § 150 kann, wenn der Anspruchsberechtigte vor der Antragstellung verstorben ist, auch von den nach § 108 Abs. 1 bezugsberechtigten Personen beantragt werden.“