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32. ASVGNov BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. V Z 17
Allgemeines SozialversicherungsG - 32. Novelle
32. ASVGNov
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857, Art. V Z 17
29. 12. 1976
01. 01. 1977

17. § 414 erster Halbsatz hat zu lauten:

„Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem für die Versicherung maßgebenden Beschäftigungsort, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes, bei dem Fehlen eines solchen nach dem im Inland gelegenen Wohnsitz (Sitz) der einschreitenden Partei, wenn auch dieser mangelt, nach dem Sitz der belangten Partei;“