2. a) Im § 319a Abs. 1 ist nach dem Ausdruck „Betriebskrankenkassen“ der Ausdruck „– ausgenommen die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe –“ einzufügen.
b) § 319a Abs. 2 vorletzter Satz letzter Halbsatz hat zu lauten:
„desgleichen ist auf die Aufwendungen für die Unfallversicherung der Teilversicherten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i sowie auf die Auswirkungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, auf die Aufwendungen für Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit entsprechend Bedacht zu nehmen.“