20. Dem § 419 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
„(3) Rehabilitationsausschüsse sind für das gesamte Gebiet der Republik Österreich bei den im § 428 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Anstalten am Sitze der Hauptstelle und bei den Anstalten gemäß § 428 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 am Sitze dieser Anstalten zu errichten.“