21. Im § 420 Abs. 5 vierter Satz zweiter Halbsatz ist der Ausdruck „unter Berücksichtigung des örtlichen Wirkungsbereiches und der Zahl der Versicherten“ durch den Ausdruck „unter Berücksichtigung des örtlichen Wirkungsbereiches, der Zahl der Versicherten und der Dauer der Funktionsausübung“ zu ersetzen.