6. § 335 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 3 und 4) sowie bei den gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten steht für die Anwendung der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 333 und 334 der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, dem Dienstgeber gleich.“