22. § 104 Abs. 6 erster und zweiter Satz haben zu lauten:
„Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung, ferner das Pflegegeld aus der Unfallversicherung sind in der Regel im Wege der Postsparkasse zu zahlen. Gebühren für die Zustellung von Renten (Pensionen) und von Übergangsgeld aus der Unfall- und Pensionsversicherung, ferner von Pflegegeld aus der Unfallversicherung sind vom Versicherungsträger zu zahlen.“