1. Im § 166 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z 3 ist anzufügen:
„3.
solange die Versicherte während des Anspruches auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens.“