1. a) Die Überschrift des Abschnittes II des Fünften Teiles hat zu lauten:
„Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe“
b) Die Überschrift des § 323 hat zu lauten:
„Pflichten der Träger der Sozialhilfe“
c) Im § 323 ist der Ausdruck „Träger der öffentlichen Fürsorge (Fürsorgeträger)“ durch den Ausdruck „Träger der Sozialhilfe“ zu ersetzen.