29. § 107 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs. 1 besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit sie eine der im § 108 Abs. 1 bezeichneten Leistungen bezogen haben.“