14. Dem § 276b Abs. 1 ist ein Satz mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag gemäß lit. c Ersatzmonate gemäß § 227 Z 5 bzw. Ersatzmonate gemäß § 227 Z 6, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten.“