18.a) Die Überschrift des Abschnittes IX hat zu lauten:
„Abschnitt IX
Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der Evangelischem Kirche A.B. und Angehörige von Diakonissenanstalten“
b) Im § 314a Abs. 1 haben die Ausdrücke „oder der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich“ sowie „oder die Evangelische Kirche H.B. in Österreich“ zu entfallen.
c) Im § 314a Abs. 3 erster Satz hat der Ausdruck „oder der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich“ zu entfallen.