6. § 239 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 45. Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage gemäß § 238 nach Maßgabe des Abs. 3 die Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 45. Lebensjahres, sofern der Stichtag gemäß § 223 Abs. 2 nach dem Bemessungszeitpunkt gemäß Abs. 2 Z 1 liegt.“