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35. ASVGNov BGBl. Nr. 585/1980, S. 3285, Art. IV Z 8
Allgemeines SozialversicherungsG - 35. Novelle
35. ASVGNov
BGBl. Nr. 585/1980, S. 3285, Art. IV Z 8
30. 12. 1980
01. 01. 1980

8. § 244a Abs. 1 bis 4 hat zu lauten:

„(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet, so ist die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 2 um sechs Siebentel der Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zu erhöhen.

(2) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründen, so ist zunächst die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 2 um sechs Siebentel der Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dann um sechs Siebentel der Beitragsgrundlage nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zu erhöhen.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 ermittelte Beitragsgrundlage darf den 30fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1 lit. b) nicht übersteigen.

(4) Die gemäß § 242 Abs. 4 zu berücksichtigenden Sonderzahlungen sind unter Beachtung des vorgesehenen Höchstbetrages (§ 54 Abs. 1) und der anteilsmäßigen Beschränkung für Kalenderjahre, die nicht zur Gänze in die Bemessungszeit fallen, um ein Siebentel der Beitragsgrundlagen der in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworbenen Versicherungsmonate zu erhöhen.“