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35. ASVGNov BGBl. Nr. 585/1980, S. 3285, Art. V Z 15
Allgemeines SozialversicherungsG - 35. Novelle
35. ASVGNov
BGBl. Nr. 585/1980, S. 3285, Art. V Z 15
30. 12. 1980
01. 01. 1981

15.a) In der Überschrift des § 423 ist nach dem Ausdruck „Versicherungsvertretern“ der Ausdruck „(Stellvertretern)“ anzufügen.

b) Im § 423 Abs. 1 ist jeweils nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter“ der Ausdruck „(Stellvertreter)“ einzufügen.

c) Im § 423 Abs. 1 Z 4 ist der Ausdruck „wichtiger Grund“ durch den Ausdruck „wichtiger persönlicher Grund“ zu ersetzen.

d) Im § 423 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z 5 ist anzufügen:

„5. 

wenn einer der im § 420 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.“

e) Im § 423 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten:

„Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Z 4 oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.

f) Im § 423 Abs. 2 und 3 ist jeweils nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter“ der Ausdruck „(Stellvertreter)“ einzufügen.

g) Im § 423 Abs. 4 erster Satz ist nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreters“ der Ausdruck „(Stellvertreters)“ einzufügen und der Ausdruck „die zur Entsendung berufene öffentlich-rechtliche Interessenvertretung“ durch den Ausdruck „die entsendeberechtigte Stelle (§ 421)“ zu ersetzen.

h) Im § 423 Abs. 5 ist der Ausdruck „einer zur Entsendung berufenen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung“ durch den Ausdruck „einer entsendeberechtigten Stelle (§ 421)“ zu ersetzen und jeweils nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter“ der Ausdruck „(Stellvertreter)“ einzufügen.

i) Dem § 423 ist ein Abs. 7 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(7) Von einer Enthebung (Abs. 1 bis 3) ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern hat.“