4. Im § 354 ist der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich zu ersetzen und eine Z 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen:
„4.
Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247).“