6. Im § 368 Abs. 1 erster Satz ist nach dem Ausdruck „Bescheide über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Pensionsversicherung“ der Ausdruck „sowie über die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens“ einzufügen.