1. a) § 18 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Zur Selbstversicherung im Sinne des Abs. 1 sind nacheinander die leiblichen Eltern, die Wahleltern oder die Stiefeltern berechtigt. Eine Selbstversicherung im Sinne des Abs. 1 für ein und dasselbe Kind kann jeweils nur für eine Person bestehen.“
b) Im § 18 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck „die Versicherungsberechtigte“ durch den Ausdruck „die (der) Versicherungsberechtigte“ zu ersetzen.
c) Im § 18 Abs. 5 ist der Ausdruck „die Versicherte“ durch den Ausdruck „die (der) Versicherte“ zu ersetzen.
d) § 18 Abs. 6 lit. b hat zu lauten:
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„b) | in dem die (der) Versicherte ihren (seinen) Austritt erklärt hat.“ |