19. a) Im § 267 erster Satz sind die Worte „auf die der Versicherte bei seinem Ableben“ durch die Worte „auf die der (die) Versicherte bei seinem (ihrem) Ableben“ zu ersetzen.
b) § 267 letzter Satz hat zu lauten:
„Hiebei sind Witwen(Witwer)pensionen gemäß § 258 Abs. 4 und § 264 Abs. 5 nicht zu berücksichtigen; diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten Witwen(Witwer)pension nach § 258 Abs. 1 nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes hinsichtlich des Grundbetrages und des als Steigerungsbetrag geltenden Betrages verhältnismäßig zu kürzen.“