23. § 285 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Liegt der Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, gebührt zum Grundbetrag der Pension ein Zuschlag bis zu 5 vH der für den Grundbetrag maßgebenden Bemessungsgrundlage, soweit die Pension einschließlich des Zuschlages 28 vH dieser Bemessungsgrundlage nicht übersteigt. Dieser Zuschlag ist ein Bestandteil des Grundbetrages.“