6.
b) Der bisherige § 94 Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4 und hat zu lauten:
„(4) Hat der Pensionsberechtigte Anspruch auf eine Beihilfe nach den besonderen Vorschriften über den Familienlastenausgleich, sind vom Erwerbseinkommen für jedes Kind, für das Anspruch auf eine Beihilfe besteht, 1 534 S im voraus abzusetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1985, der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5.