6.
d) § 94 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 sind mehrere Pensionsansprüche zu einer Einheit zusammenzufassen. Kämen für die Ermittlung des Ruhensbetrages sowohl die im Abs. 1 als auch die im Abs. 2 genannten Grenzbeträge in Betracht, so sind die im Abs. 1 genannten Grenzbeträge maßgebend. Der Ruhensbetrag ist auf mehrere beteiligte Pensionsansprüche nach der Höhe der Grundbeträge aufzuteilen.“