7. § 96 hat zu lauten:
„Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen
§ 96. Das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Renten bzw. Pensionen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.“