Dokumentanzeige

39. ASVGNov BGBl. Nr. 590/1983, S. 2473, Art. II Z 10a
Allgemeines SozialversicherungsG - 39. Novelle
39. ASVGNov
BGBl. Nr. 590/1983, S. 2473, Art. II Z 10a
13. 12. 1983
01. 01. 1984

10a. § 276a Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.“