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39. ASVGNov BGBl. Nr. 590/1983, S. 2473, Art. II Z 11
Allgemeines SozialversicherungsG - 39. Novelle
39. ASVGNov
BGBl. Nr. 590/1983, S. 2473, Art. II Z 11
13. 12. 1983
01. 01. 1984

11. a) § 276b Abs. 1 lit. c hat zu lauten:

„c) 

innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß § 227 Z 5 bzw. Z 6 sind und“

b) § 276b Abs. 1 lit. d hat zu lauten:

„d) 

der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund deren ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt.“

c) § 276b Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 lit. c jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf.“

d) § 276b Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.