13. § 485 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) In der Krankenversicherung der Bundesangestellten sind die Bestimmungen des § 123 über die Anspruchsberechtigung für Angehörige entsprechend anzuwenden. Die Angehörigen, für die hienach Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht, gelten als Anstaltsangehörige im Sinne des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94.“