4. Dem § 124 Abs. 1 ist als letzter Satz anzufügen:
„Selbstversicherte (§ 18), welche die Arzthilfe nicht als Sachleistung in Anspruch nehmen, haben eine Krankenscheingebühr (§ 135 Abs. 3) nicht zu entrichten; sie haben unter der gleichen Voraussetzung auch die Zahnbehandlungsscheingebühr (§ 153 Abs. 4) nicht zu entrichten.“