29. a) § 56 Abs. 2 hat zu lauten:
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1. | die Ehegattin (der erwerbsunfähige Ehegatte); |
2. | die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und Wahlkinder; |
3. | die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten; |
4. | die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 163b ABGB); |
5. | die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben; |
6. | die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden. Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.“ |