30. b) Nach dem § 61 sind die folgende Überschrift
„2. UNTERABSCHNITT
Bestimmungen betreffend die einzelnen Leistungen“
und der folgende § 61a einzufügen:
„Gesundenuntersuchungen
§ 61a. Die Versicherungsanstalt hat unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie nach Maßgabe der gemäß § 52a für diesen Zweck verfügbaren Mittel und nach Maßgabe der nach § 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Gesundenuntersuchungen durchzuführen.“