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4. FSVGNov BGBl. Nr. 487/1984, Art. 2 Abs. 2
4. Novelle zum Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
4. FSVGNov
BGBl. Nr. 487/1984, Art. 2 Abs. 2
07. 12. 1984
01. 01. 1985

(2) Den von der Pflichtversicherung nach Abs. 1 befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichteten Beiträge aufgewertet zu erstatten. Die Aufwertung ist mit den Aufwertungsfaktoren (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) vorzunehmen, die im Jahre 1985 für die Jahre festgesetzt sind, in denen die Beiträge entrichtet wurden. Mit der Erstattung der Beiträge verlieren die zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit. Die Befreiung gemäß Abs. 1 und die Erstattung von Beiträgen sind ausgeschlossen, wenn vor ihrer Geltendmachung eine Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt worden ist und die aufgrund einer Pflichtversicherung gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger entrichteten Beiträge auf Bestand bzw. Umfang dieses Leistungsanspruches von Einfluß waren. (5.Nov., BGBl.Nr.114/1986, Art.II) - 1.1.1985.