12. b) § 150 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten:
„Hiebei ist der Richtsatz für den Pensionsberechtigten auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 136 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf jedoch den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene Witwe (den hinterlassenen Witwer) nicht übersteigen.“